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In der Position des Beschuldigten hat man ein hohes Interesse an der frühzeitigen Kenntnis vom Ermittlungsergebnis.Umfassende Akteneinsicht ist in der Praxis effektiv nur durch Verteidiger durchsetzbar.
Nur diese umfassende Kenntnis versetzt einen als Beschuldigten in die Lage, sich gegen unhaltbare Anschuldigungen wirkungsvoll zu verteidigen.
Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist mit einem hohen zeitlichen Einsatz verbunden. Diesem Einsatz, der langwierigen Ausbildung und den hohen laufenden Kanzleikosten stehen entsprechende Gebühren gegenüber.
Prozesskostenhilfe gibt es in Strafsachen für den Beschuldigten nicht. Die Beratungshilfe ist in Strafsachen auf eine Beratung beschränkt.
Pflichtverteidigergebühren sind zum einem im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ggf. an die Staatskasse zu erstatten. Zum anderen liegen oft nicht die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung vor.
Daher kann es sich bei geringen finanziellen Mitteln anbieten, einem Anwalt einen Einzelauftrag zu erteilen, der sich lediglich auf die Verschaffung von Aktenkenntnis durch Akteneinsicht in die Verfahrensakten beschränkt.Dieser geringe zeitliche Einsatz verursacht nicht die Kosten einer umfassenden Verteidigung, insbesondere einer Vertretung im Termin.
Sollte Ihnen die Aktenkenntnis zur eigenverantwortlichen Einlassung genügen, sprechen Sie Ihren Verteidiger auf diese i.d.R. kostengünstigere Alternative an.
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